Eine neue Verfahrensanweisung für den RD MI-LK legt fest, dass NEF den RTW auf dem Weg zum Krankenhaus weiterhin ohne Sonder-/Wegerechte folgen.
Eine neue Formulierung im neuen Rettungsgesetz NRW ermöglicht für das NEF theoretisch die Nutzung von Sonder-/Wegerechten bei der Begleitung des RTW zum Krankenhaus.
Diese Vorgehensweise ist jedoch mit erheblichen Gefahren in Bezug auf ein mehrfach erhöhtes Unfallrisiko für die beteiligten Fahrzeuge verbunden. Die Vorteile der Bildung einer sog.
„organisatorischen Einheit“ von RTW und NEF wiegen das dabei bestehende Risiko bei weitem nicht auf.
Daher wird im Benehmen mit § 7 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW in einer neuen Verfahrensanweisung für den Kreis Minden-Lübbecke festgelegt, dass das NEF dem RTW zum Krankenhaus ohne Nutzung von Sonder- und Wegerechten folgt.