Gesetzentwurf zur Novellierung des Rettungsdienstgesetz NRW im Landtag verabschiedet

In der 80. Sitzung des Landtags NRW wurde heute nach zweiter Lesung der Gesetzentwurf zur Novellierung des RettGNRW beschlossen. Die zuvor eingebrachten Änderungsentwürfe wurden abgelehnt, sodass der Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert in Kraft treten wird. (Drucksache 16/8143). Weitere Infos auch hier.

 

Folgende Neuerungen / Änderungen treten damit u.a. in Kraft:

Leitung und Überwachung der medizinischen Belange und Qualitätsmanagement durch die ärztliche Leitung Rettungsdienst

 

(§ 7 Absatz 3)

Der Rettungsdienst ist in medizinischen Belangen und Angelegenheiten des Qualitätsmanagements von einer Ärztlichen Leitung Rettungsdienst zu leiten und zu überwachen. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 durch eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst erfolgt durch den Träger des Rettungsdienstes.

Besetzung der Fahrzeuge

 

(§ 4 - Besetzung von Krankenkraftwagen)

Im Krankentransport:
- Transportführer: min. Rettungssanitäter/In

- Fahrer: min. Rettungshelfer/In

 

In der Notfallrettung:
- Transportführer: min. Rettungsassistent/In oder Notfallsanitäter/In

- Fahrer: min. Rettungssanitäter/In (oder RA Anerkennungspraktikant/In)

 

Notarzteinsatzfahrzeug:

Fahrer: min. Rettungsassistent/In oder Notfallsanitäter/In

 

ACHTUNG:

Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 wird die Funktion der Rettungsassistentin oder des Rettungsassistenten durch die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter ersetzt.

Kosten der Notfallsanitäter-Ausbildung

 

§ 14 - Beteiligung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten

Die Kosten der Ausbildung nach
dem Notfallsanitätergesetz sowie
die Kosten der Fortbildung im
Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1
gelten als Kosten des Rettungsdienstes.

Näheres bestimmt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium in Abstimmung mit den Verbänden nach Absatz 2 sowie mit den Kommunalen Spitzenverbänden. Dabei ist eine einvernehmliche Regelung anzustreben.